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    TOR ZUR RÖMISCHEN WEINSTRASSE
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§ 1 Allgemeines

1. Das Foyer der Mehrzweckhalle, Gartenstraße 13, Kenn, steht im Eigentum der Ortsgemeinde Kenn. Es dient als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere der Durchführung von kulturellen und geselligen Veranstaltungen und damit dem Wohle der Ortsgemeinde Kenn und ihrer Einwohner.
2. Um eine planmäßige Benutzung sowie eine schonende und pflegliche Behandlung des Gebäudes, der Geräte und Einrichtungen sicherzustellen, hat der Ortsgemeinderat Kenn diese Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen, deren Beachtung allen Benutzern und ihren Gästen zur Pflicht gemacht wird.
3. Ein Anspruch auf Überlassung zur Nutzung besteht nicht. Die Ortsgemeinde Kenn behält sich das Recht vor, die Nutzung zu beschränken.
4. Soweit die Ortsgemeinde Kenn die Räumlichkeiten nicht für eigene Zwecke benötigt, stehen sie nach Maßgabe dieser Benutzungs- und Gebührenordnung und im Rahmen eines zu erstellenden Benutzungsplanes zur Verfügung:
a) für die Durchführung kultureller und geselliger Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Gruppen und Verbänden aus Kenn;
b) für Veranstaltungen und Feiern von Privatpersonen und Firmen aus Kenn im Rahmen von geschlossenen Gesellschaften.

 

§ 2 Benutzungserlaubnis – Art und Umfang

1. Die Benutzung der Räumlichkeiten ist schriftlich bei der Ortsgemeinde Kenn zu beantragen.
2. Anträge auf Benutzung sind grundsätzlich spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Termin zu stellen. In dem Antrag müssen der Name, die Adresse und telefonische Erreichbarkeit des verantwortlichen Nutzers sowie Termin, Art und Dauer der beabsichtigten Nutzung genannt werden. Die Zahl der Personen bei der Veranstaltung ist auf maximal 100 begrenzt.
3. Für die laufende Benutzung des Foyers der Mehrzweckhalle wird ein Benutzerplan aufgestellt. Hierzu sind bei Bedarf von den ortsansässigen Vereinen und Gruppen zum Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr entsprechende Anträge zu stellen.
4. Der Benutzerplan wird zum 1.1. eines Jahres geändert, sofern entsprechende Anträge termingerecht eingegangen sind und berücksichtigt werden können. Im Übrigen ist bei der Entscheidung über die Anträge der Zeitpunkt des Eingangs des Benutzungsantrages bei der Ortsgemeinde Kenn maßgebend.
5. Die Ortsgemeinde Kenn ist berechtigt, den Benutzerplan aus wichtigen Gründen kurzfristig zu ändern.

 

§ 3 Benutzungserlaubnis

1. Die Räumlichkeiten dürfen nur mit Genehmigung der Ortsgemeinde Kenn benutzt werden. Voraussetzung hierfür ist die Anerkennung dieser Benutzungs- und Gebührenordnung mit den jeweiligen Vorschriften zur Benutzung durch den jeweiligen Antragsteller und die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorschriften. Die zu erteilende Genehmigung berechtigt zur Benutzung der Räumlichkeiten während der festgelegten Zeit und für den zugelassenen Zweck.
2. Die Genehmigung wird für eine Benutzung aufgrund einer abgeschlossenen Vereinbarung erteilt. Auf § 2 Abs. 1 + 2 bezüglich der Antragstellung wird verwiesen.
3. Die Genehmigung wird widerruflich erteilt. Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigung widerrufen oder eingeschränkt werden. Dies gilt z.B. bei dringendem Eigenbedarf der Ortsgemeinde und auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzungsvorschriften.
4. Benutzer, die wiederholt gegen die Benutzungsvorschriften verstoßen bzw. von den Räumlichkeiten unsachgemäßen Gebrauch machen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
5. Die Ortsgemeinde Kenn ist berechtigt, die Räumlichkeiten aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.
6. Maßnahmen der Ortsgemeinde Kenn nach den Abs. 3 - 5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Die Ortsgemeinde haftet auch nicht für einen evtl. Einnahmeausfall.
7. Kann eine bereits genehmigte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder aus einem vom Veranstalter zu vertretenden Grund nicht stattfinden, so hat der Veranstalter dies der Ortsgemeinde Kenn unverzüglich mitzuteilen und dieser evtl. entstandene Kosten zu ersetzen.
8. Der Benutzer ist verpflichtet, den Ausfall einer im Rahmen des Benutzungsplanes vorgesehenen Benutzungszeit der Ortsgemeinde Kenn rechtzeitig mitzuteilen.

 

§ 4 Hausrecht

1. Der Ortsbürgermeister, seine Vertreter und eigens hierzu beauftragte Personen üben das Hausrecht aus und gelten als weisungsberechtigt i.S.d. § 123 Strafgesetzbuch (StGB). Ihren Anordnungen, die sich auf die Einhaltung dieser Benutzungsvorschriften beziehen, ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten.
2. Einzelnen Personen und auch Benutzergruppen kann von den in Abs. 1 genannten Personen mit sofortiger Wirkung der weitere Aufenthalt im jeweiligen Gebäude untersagt werden, wenn gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung verstoßen wird oder sonstige zwingende Gründe vorliegen.
3. Die in Abs. 1 genannten Personen sind jederzeit berechtigt, sich von der Einhaltung dieser Benutzungsvorschriften zu überzeugen.

 

§ 5 Verantwortlichkeit – Pflichten der Benutzer

1. Mit der Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung erkennen die Benutzer der jeweiligen Räumlichkeit die Bedingungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.
2. Die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten mit ihren Einrichtungen und Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Benutzers. Einrichtungen und Anlagen gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn Mängel nicht unverzüglich nach Übergabe der Räumlichkeit gemeldet werden.
3. Mit dem Antrag auf Benutzung einer Räumlichkeit haben die Benutzer einen für sie verantwortlichen Veranstaltungs-/Gruppenleiter/Ansprechpartner zu benennen.
4. Es werden nur volljährige Personen als verantwortliche Veranstaltungs-/Gruppenleiter/Ansprechpartner anerkannt.
5. Der Veranstaltungs-/Gruppenleiter/Ansprechpartner soll die Räumlichkeit als erster betreten und als letzter verlassen, um sich von dem ordnungsgemäßen Zustand der zur Benutzung überlassenen Räume vor und nach der Benutzung zu überzeugen. Er hat jeweils vor der Benutzung die Räume, Einrichtungsgegenstände, Anlagen und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Einrichtungsgegenstände und dergl. nicht benutzt werden und hat festgestellte Mängel sowie Beschädigungen zu melden (s. lfd. Nr. 2).
6. Der Veranstaltungs-/Gruppenleiter/Ansprechpartner hat dafür
zu sorgen, dass während der Benutzung die erforderliche Beleuchtung,
auch die Außenbeleuchtung am Ein- und Ausgang
eingeschaltet sind.
7. Dem Veranstaltungs-/Gruppenleiter/Ansprechpartner werden vom Beauftragten der Ortsgemeinde die Schlüssel für die Dauer der Benutzung am Benutzungstag ausgehändigt. Nach der Benutzung sind die Schlüssel unverzüglich dem Beauftragten der Gemeinde zurückzugeben.
8. Der Veranstaltungs-/Gruppenleiter/Ansprechpartner hat vor Verlassen der Räumlichkeit nach jeder Benutzung darauf zu achten, dass die Fenster geschlossen sind, die benutzten Räume abzuschließen und die Beleuchtungen auszuschalten.
9. Der Veranstaltungs-/Gruppenleiter/Ansprechpartner ist verpflichtet, die seiner Leitung unterstehenden Teilnehmer der Veranstaltung auf diese Benutzungsvorschriften, insbesondere auf die Pflichten und die Haftungsbestimmungen hinzuweisen.

 

§ 6 Pflichten der Benutzer

1. Der Benutzer trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und das notwendige Personal zu stellen. Den Ablauf der Veranstaltung soll der Benutzer mit dem Beauftragten der Ortsgemeinde Kenn vorbesprechen.
2. Für die Einhaltung und Durchführung der sicherheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften und der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen haftet der Benutzer. Er hat die im Einzelfall erforderlichen Genehmigungen für die Veranstaltung einzuholen. Die Einhaltung aller sonstigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Jugendschutzgesetzes usw. ist ebenfalls Pflicht des Nutzers.
3. Die technischen Anlagen dürfen nach vorheriger Einweisung von den Beauftragten der Ortsgemeinde Kenn verwendet werden.
4. In allen Räumlichkeiten dürfen Gegenstände nur an den von der Ortsgemeinde dafür ausdrücklich vorgesehenen und bezeichneten Stellen oder sonst nur mit besonderer Zustimmung und nach Anweisung der Beauftragten der Ortsgemeinde angebracht und aufgestellt werden. Nicht im Eigentum der Ortsgemeinde stehende Gegenstände dürfen die Benutzer nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde in den jeweiligen Veranstaltungsraum bringen oder dort in bestimmten Räumen kurz- bzw. längerfristig lagern. Nach
Beendigung der Benutzungsdauer sind sie sofort zu entfernen.
5. Die Benutzer haben alle Räumlichkeiten mit ihren Einrichtungen und Anlagen pfleglich zu behandeln und bei der Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb so gering wie möglich gehalten werden. Geräte und Einrichtungen dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden. Die Benutzung ist auf die Räume und Einrichtungen zu beschränken, die im Einzelfall erforderlich sind.
6. Die Einrichtungsgegenstände - insbesondere Tische und Stühle - dürfen nicht außerhalb des Gebäudes aufgestellt werden.
7. Die Garderobe-Aufbewahrung obliegt dem Benutzer. Die Ortsgemeinde Kenn haftet nicht für abhanden gekommene Garderobe, Wertsachen oder sonstige Gegenstände.
8.Fahrräder, E-Roller und ähnliches dürfen in den Gebäuden nicht abgestellt werden. Das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde) ist untersagt.
9. Bei Veranstaltungen, bei denen die vorhandenen Tische und Stühle benötigt werden, hat die Aufstellung und Ausräumung durch den Benutzer zu erfolgen. Nach Abschluss der Benutzung sind die Räume spätestens am Tag nach der Veranstaltung ordentlich aufzuräumen und besenrein zu säubern. Müll ist ordnungsgemäß auf eigene Rechnung zu entsorgen. Die Endreinigung erfolgt durch eine professionelle Reinigungsfirma, die von der Ortsgemeinde Kenn ausgesucht und beauftragt wird. Die entstehenden Kosten sind gemäß der Gebührenordnung (Anlage 1) durch den Benutzer zu tragen. Die benutzten Einrichtungen sowie Geräte und Anlagen sind in den Zustand zu versetzen, in dem sie durch die Ortsgemeinde überlassen wurden. Mobiliar, das ausgeräumt wurde, ist durch den Benutzer wieder einzuräumen und wie vorgefunden aufzustellen.
10. Beschädigungen und Verluste auf Grund der Benutzung sind sofort dem Verantwortlichen der Ortsgemeinde zu melden.
11. Das Mitbringen von explosiven oder gefährlichen Gegenständen ist nicht erlaubt.
12. Das Rauchen jeglicher Art ist in allen öffentlichen Gebäuden der Ortsgemeinde Kenn untersagt.
13. In allen Räumlichkeiten ist kochen ist nicht erlaubt.
14. Der Energieverbrauch für die Erhaltung der Räumlichkeiten stellt einen hohen Kostenfaktor dar. Es wird deshalb von allen Benutzern erwartet, dass insbesondere mit dem Verbrauch von Wasser, Heizung und Strom so sparsam wie möglich umgegangen wird. Zudem ist stets darauf zu achten, dass beim Verlassen der Räume Licht auszuschalten.

 

§ 7 Sicherheitsvorschriften

1. Die Bestimmungen der Versammlungsstättenverordnung (VStätVO) in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten. Der Nutzer ist für die Einhaltung verantwortlich.
2. Je nach Anzahl der zu erwartenden Besucher bzw. des zu erwartenden Gefahrenpotenzials, das von der Veranstaltung ausgeht, hat der Veranstalter in eigener Verantwortung für die Bereitstellung eines geeigneten Sicherheits-, Sanitäts- und Brandsicherheitsdienstes zu sorgen.
3. Flure und Gänge müssen während der Dauer der Veranstaltung frei und ungehindert passierbar sein. Fluchtwege müssen freigehalten werden. Ausgänge und Notausgänge dürfen durch Stände, Wagen o.ä. nicht eingeengt oder zugestellt werden. Elektrische Leitungen, Kabel und dergleichen sind zur Vermeidung von Unfällen sachgerecht zu verlegen. Der Umgang mit offenem Feuer im Innen- und Außenbereich ist untersagt.
4. Bei der Ausweisung von Parkflächen ist darauf zu achten, dass die für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge erforderlichen Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen jederzeit freigehalten werden, damit im Brandfall wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten möglich sind. Löschwasserentnahmestellen sind freizuhalten.

 

§ 8 Benutzungsgebühr

1. Bei Benutzung für Veranstaltungen wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühren werden durch Beschluss des Ortsgemeinderates Kenn als Anlage 1 dieser Benutzungs- und Gebührenordnung festgesetzt. Außerdem sind die Endreinigungskosten gemäß Anlage 1 durch den Veranstalter zu übernehmen. Zusätzlich wird von der Gemeinde eine Kaution gemäß Gebührenordnung erhoben.
2. Gebührenschuldner sind die für die jeweilige Veranstaltung bei der Ortsgemeinde registrierten Benutzer. Die Gebührenschuld entsteht mit der Antragstellung.
3. Die Benutzungsgebühren und Endreinigungskosten werden von der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich in Rechnung gestellt. Der Gesamtbetrag ist binnen zwei Wochen ab Rechnungsdatum zu Gunsten der Ortsgemeinde Kenn an die Verbandsgemeindekasse Schweich zu zahlen. Die Kaution ist bei Buchung bar zu hinterlegen. Mit Eingang der
Kaution ist die Buchung bestätigt.
4. Findet die vertraglich festgelegte Veranstaltung aus einem vom Veranstalter zu vertretenden Grund nicht statt, hat die Ortsgemeinde Kenn das Recht, einen Gebührenausfall von 50 % zu verlangen.
5. Eine Weiter- bzw. Untervermietung der überlassenen Räume durch den Benutzer ist nicht zulässig.
6. Die mit der Genehmigung und Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Gebühren, Steuern und sonstigen Auslagen gehen zu Lasten des Benutzers.

 

§ 9 Haftung

1. Die Ortsgemeinde Kenn überlässt dem Benutzer die jeweilige Räumlichkeit mit seinen Einrichtungen und Anlagen zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, die Einrichtungen und Anlagen vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen oder Anlagen nicht benutzt werden.
2. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle übernimmt die Ortsgemeinde Kenn nicht.
3. Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde Kenn von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, Anlagen und Geräte sowie der Zugänge zum jeweiligen Gebäude stehen.
4. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Kenn und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde Kenn und deren Bedienstete oder Beauftragte.
5. Der Benutzer versichert durch seine Unterschrift bzw. Unterschrift seines Vertreters, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
6. Die Haftung der Ortsgemeinde Kenn als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt unberührt.
7. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Kenn an dem jeweiligen Gebäude, seinen Einrichtungen, Anlagen, Geräten und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen.
8. Mit der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungs- und Gebührenordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

 

§ 10 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.11.2023 in Kraft.

 

Kenn, den 20.09.2023
Ortsgemeinde Kenn
gez. Dr. Burkhard Apsner, Ortsbürgermeister

 

Anlage 1 zur Benutzungsordnung der Ortsgemeinde Kenn für die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen

Gebühr für Veranstaltungen und Feiern im Rahmen von geschlossenen Gesellschaften
• für ortsansässige Privatpersonen und Firmen:

a) Preis für die Raumnutzung 180,00 € / Tag (24 Stunden)
b) Kaution 300,00 € / Veranstaltung
c) Endreinigung / pauschal 120,00 €
d) Reinigung Zapfanlage 40,00 €

Alle hier genannten Beträge verstehen sich zuzüglich gegebenenfalls abzuführender gesetzlicher Umsatzsteuer.

Öffentliche Einrichtungen

 

Logo Bürgerstiftung Kenn

Bürgerstiftung Kenn
Vorstandsvorsitzende: Corinna Jonas
Bahnhofstraße 28
54344 Kenn

Telefon: +49 6502 / 404 01 51
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Freiwillige Feuerwehr Kenn
Christoph Rhein, Wehrführer
Gartenstr. 6
54344 Kenn

Tel: 06502/938473


Gemeindeverwaltung Kenn
Bahnhofstraße 28
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Rathaus Kenn

 


Grundschule Kenn
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Tel: 06502/8419
Fax: 06502 995756
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Katholische Kindertagesstätte St. Margareta

Gartenstr. 13
54344 Kenn

Tel: 06502 / 4232
Fax: 06502 / 9399794
zur Webseite der Kindertagesstätte
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Kindergarten Kenn

 


Kath. Kirchengemeinde St. Margareta
Klosterstraße 1b
54338 Schweich

Tel.: 06502 / 2327
Fax: 06502 / 994536
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Kirche St. Margareta Kenn

 


Mehrzweckhalle Kenn
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Sporthalle Kenn
Gartenstr. 13
54344 Kenn

 

 

 

Örtliches Hochwasserschutzkonzept


Um auf die in den vergangenen Jahren verstärkt auftretenden Starkregenereignissen mit effektiven und sinnvollen Hochwasser-Schutzmaßnahmen reagieren zu können, wurde das Planungsbüro Hömme GbR, Ingenieurbüro für Wasserbau und Wasserwirtschaft, Römerstraße 1, 54340 Pölich von der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich mit der Erstellung eines Örtlichen Hochwasserschutzkonzeptes für die Ortsgemeinde Kenn beauftragt.

Dorfmoderation 2017 – 2019

 

In der Ortsgemeinde Kenn hat von 2017 bis 2019 mit Unterstützung vom Land Rheinland-Pfalz eine Dorfmoderation stattgefunden. Mit der Umsetzung hat der Ortsgemeinderat Beate Stoff vom Osburger Büro Plan B beauftragt.

 

Bestandsaufnahme als erster Schritt

Als erster Schritt der im Sommer 2017 gestarteten Dorfmoderation wurde eine Bestandsaufnahme in Form einer Stärken-Schwächen-Analyse (SWOT) und ein „Dorf-Check“ erstellt, um möglichst viele Ideen und Anregungen für die Umsetzungsphase zu sammeln. Dazu wurden nicht nur sozio-demographische Daten gesammelt

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